Ich bin in meiner Arbeit den Ethik-Richtlinien des schulen- und berufsübergreifenden Deutschen Dachverbandes für Psychotherapie DVP verpflichtet:

(siehe auch www.dvp-ev.de)

 

 

Ethische Richtlinien

Gültig seit 4. Februar 1999

 

PRÄAMBEL

In der Ausübung des psychotherapeutischen Berufes ist von allen Mitgliedsverbänden und Einzelmitgliedern des DVP ein verantwortungsvoller Umgang mit der eigenen Person, der psychotherapeutischen Aufgabe sowie jenen Menschen gefordert, mit denen sie durch die Psychotherapie in eine besondere Beziehung treten.

Die Mitgliedsverbände und Einzelmitglieder des DVP sind dazu verpflichtet, sich mit ethischen Fragen auseinanderzusetzen.

Die vorliegenden ethischen Richtlinien dienen

 

  • der Handlungsorientierung der psychotherapeutisch Tätigen,
  • dem Schutz der PatientInnen/KlientInnen vor unethischer Anwendung der Psychotherapie,
  • als Grundlage für die Klärung von Beschwerden.

 

1. GELTUNG

Die nachfolgenden ethischen Richtlinien gelten für alle Mitgliedsverbände und Einzelmitglieder des DVP. Die Mitgliedsverbände des DVP sind verpflichtet, eigene ethische Richtlinien zu verfassen, die mit denen des DVP kompatibel sind.

 

2. DER PSYCHOTHERAPEUTISCHE BERUF

Der psychotherapeutische Beruf ist ein eigenständiger, wissenschaftlich fundierter Beruf. Er dient der Indikationsstellung und der planvollen Behandlung von psychisch, sozial und/oder somatisch bedingten psychischen Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden. Ziel der Psychotherapie ist es, in der Interaktion zwischen einer/m oder mehreren PatientInnen/KlientInnen und einem oder mehreren psychotherapeutisch Tätigen einen Prozeß in Gang zu setzen, der Veränderungen und Weiterentwicklungen z.B. in Einzel-, Paar- oder Gruppenpsychotherapie ermöglicht.

Der psychotherapeutische Beruf ist durch die eigenverantwortliche Erfüllung dieser Aufgabe charakterisiert. Von psychotherapeutisch Tätigen wird gefordert, ihre Kompetenz unter Respektierung der Persönlichkeit der PatientInnen/KlientInnen zu deren Wohl einzusetzen. Psychotherapeutisch Tätige müssen ihre Berufsbezeichnung in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung in angemessener Weise deklarieren.

 

3. FACHLICHE KOMPETENZ UND FORTBILDUNG

Psychotherapeutisch Tätige haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung in der Psychotherapieforschung auszuüben. Dem ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen.

Psychotherapeutisch Tätige haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und -methoden zu beschränken, in denen sie sich nachweislich qualifiziert haben.

 

4. SCHWEIGEPFLICHT

Psychotherapeutisch Tätige sowie ihre MitarbeiterInnen sind zur prinzipiellen Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Informationen verpflichtet. Dies gilt auch für die Supervision.

 

5. AUFKLÄRUNGS- UND SORGFALTSPFLICHT

Psychotherapeutisch Tätige sind verpflichtet, PatientInnen/KlientInnen zu Beginn einer Psychotherapie über deren Rechte angemessen aufzuklären. Dies betrifft folgende Aspekte:

 

  • die Art der psychotherapeutischen Methode,
  • die Rahmenbedingungen,
  • das Setting,
  • den Umfang bzw. die voraussichtliche Dauer der Psychotherapie unter Vermeidung von Heilungs- oder Erfolgsversprechen,
  • die finanziellen Bedingungen der Psychotherapie (Honorar, etwaige Kostenübernahme durch Krankenkassen oder Versicherungen, Absage- und Verrechnungsmodus versäumter Stunden usw.),
  • die Schweigepflicht,
  • die Beschwerdemöglichkeiten.

Den PatientInnen/KlientInnen soll Gelegenheit gegeben werden zu entscheiden, ob und bei wem sie eine Psychotherapie aufnehmen wollen.

Psychotherapeutisch Tätige haben die Verpflichtung, verantwortlich mit der Besonderheit der psychotherapeutischen Beziehung umzugehen. Ein Mißbrauch dieser Beziehung liegt dann vor, wenn psychotherapeutisch Tätige ihre Aufgabe und Verantwortung gegenüber PatientInnen/KlientInnen verletzen, indem sie eigene, z.B. sexuelle, emotionale, soziale oder wirtschaftliche Interessen befriedigen. Jede Form des Mißbrauchs stellt einen Verstoß gegen die berufsethischen psychotherapiespezifischen Richtlinien dar. Die Verantwortung dafür liegt ausschließlich bei den psychotherapeutisch Tätigen.

 

6. DARSTELLUNG DER PSYCHOTHERAPIE IN DER ÖFFENTLICHKEIT

Unseriöse oder irreführende Werbung, bzw. Vergleiche sind unzulässig. Das Inanspruchnehmen der Kompetenz für psychotherapeutische Methoden, für die keine adäquate Qualifikation erworben wurde, ist zu unterlassen.

 

7. KOLLEGIALE ZUSAMMENARBEIT

Psychotherapeutisch Tätige sind bei Bedarf zur kollegialen Zusammenarbeit - auch mit Vertretern anderer Disziplinen - zum Wohle von PatientInnen/KlientInnen verpflichtet.

 

8. ETHISCHE GRUNDSÄTZE IM AUSBILDUNGSBEREICH

Die im DVP bzw. in den Mitgliedsverbänden organisierten Ausbildungsinstitute sind verpflichtet, diese ethischen Richtlinien sinngemäß ihren Ausbildungsrichtlinien zugrundezulegen.

 

9. MITWIRKUNG IM GESUNDHEITSWESEN

In ihrer gesellschaftlichen Verantwortung für die Menschenrechte werden psychotherapeutisch Tätige ermutigt, ihren Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von Lebensbedingungen zu leisten, die der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit sowie der Entwicklung und Reifung von Menschen dienen.

 

10. PSYCHOTHERAPIEFORSCHUNG

Im Interesse der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Psychotherapie sowie der Erforschung ihrer Wirkungen sollen psychotherapeutisch Tätige nach ihren jeweiligen Möglichkeiten an Forschungsvorhaben mitwirken. Die Durchführung von psychotherapeutischen Forschungsvorhaben sowie die hieraus entstehenden Publikationen müssen den angeführten ethischen Richtlinien entsprechen. Die Interessen der PatientInnen/KlientInnen sind vorrangig.

 

11. UMGANG MIT VERSTÖSSEN GEGEN DIE BERUFSETHISCHEN RICHTLINIEN

Jeder Mitgliedsverband im DVP muß angemessene Beschwerdeverfahren installieren. Die Beschwerdeinstanz des DVP ist der Vorstand.

 

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